Rechtsprechung
RG, 24.06.1924 - III 585/23 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1924,210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Werden die Angehörigen einer Beamtengruppe dadurch, daß diese nicht ebenso wie die ihr im Diensteinkommen bisher gleichgestellte Gruppe im Gehalt aufgestuft wird, in ihren wohlerworbenen Rechten im Sinne von Art. 129 Abs. 1 Satz 3 RV. verletzt?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 314
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten hat sich freilich das Reichsgericht -- nach anfänglichen erheblichen Zweifeln: RGZ 108, 314 (316); 109, 117 (121); 114, 220 (228); 120, 374 (394); 125, 369 (370) -- schließlich der Auffassung angeschlossen, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV garantiere den Anspruch der Beamten auf Fortgewährung der Bezüge in der einmal auf Grund der Besoldungsgesetzgebung erworbenen Höhe, also einen summenmäßig fest begrenzten Anspruch (besonders RGZ 134, 1 [12]; 141, 342 [347]; 143, 77 [80]). - RG, 26.09.1924 - III 137/25
Kann der bereits erworbene Anspruch auf ein bestimmtes Ruhegehalt durch eine …
Dagegen ist der Revision darin beizupflichten, daß auf dem Klagewege eine höhere Eingruppierung nicht verfolgt werden kann (RGZ. Bd. 107 S. 328), und daß, wie der Senat in der RGZ. Bd. 108 S. 314 abgedruckten Entscheidung vom 24. Juni 1924 III 585/23 bereits ausgesprochen hat, auch kein klagbares Recht darauf besteht, daß ein Beamter oder eine Beamtengruppe gewissen anderen stets gleichgestellt bleibe.